Konkurs des Mieters

Fällt die Mieterin in Konkurs, so ist der Mietzinsanspruch des Vermieters stark gefährdet. Das Gesetz erlaubt ihm daher, für die zukünftigen Mietzinse eine Sicherheit (Bürgschaft, Pfandrecht, Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren usw.) zu verlangen. Er muss dafür dem Mieter und der Konkursverwaltung schriftlich eine angemessene Frist setzen (Art. 266h Abs. 1 OR). Ist die Mieterin verheiratet, so muss die Frist nach überwiegender Ansicht auch dem Partner angesetzt werden, und zwar mit separater Post. Analoges gilt bei der eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare.

 

Wird die Sicherheit nicht geleistet, so kann der Vermieter fristlos kündigen (Art. 266h Abs. 2 OR). Auch hier muss der Vermieter von Wohn- oder Geschäftsräumen das amtliche Formular verwenden. Er sollte den Grund genau bezeichnen und sich mit Vorteil explizit auf Art. 266g OR berufen.

 

Eine Kündigung wegen Konkurses ist nicht zulässig, wenn von mehreren Mietern nur einer in Konkurs fällt. Der Vermieter kann auch keine Sicherheit für rückständige Mietzinse verlangen. Hier kommt aber eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Frage (Art. 257d OR).