Auflösung des Mietdepots

Nach der Rückgabe der Mietsache muss eine von der Mieterin geleistete Sicherheit herausgegeben werden, sobald die Schlussabrechnung vorliegt. Für deren Erstellung ist dem Vermieter eine angemessene Zeit einzuräumen.

 

Die Bank darf die Sicherheit nur bei Einverständnis beider Parteien auszahlen. Können sich die Parteien darüber nicht verständigen, so kann jede von ihnen bei der Schlichtungsbehörde auf Herausgabe des Depots klagen. Die Bank wird dann im Entscheid angewiesen, das Depot je nach den Ansprüchen der Parteien (offene Mieten, Schadenersatzforderungen etc.) auszuzahlen. Die Mieterin kann überdies direkt bei der Bank die Auszahlung verlangen, wenn der Vermieter auf einen Zahlungsbefehl hin keinen Rechtsvorschlag erklärt hat (Art. 257e Abs. 3 OR).

 

Die Bank hat der Mieterin die Sicherheit ohne weiteres auszuzahlen, wenn der Vermieter seine Ansprüche nicht innert eines Jahres seit der Rückgabe der Mietsache rechtlich geltend gemacht hat. Sie darf die Mieterin nicht einfach auf den Klageweg verweisen, sondern muss vom Vermieter Belege dafür verlangen, dass er die Mieterin rechtzeitig eingeklagt oder betrieben hat.