Kinder und Jugendliche bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft

Zwar schliesst das Partnerschaftsgesetz zurzeit gleichgeschlechtliche Paare von der Adoption und von den Verfahren der Fortpflanzungsmedizin aus (Art. 28 PartG). Kinder und ihre Bedürfnisse spielen jedoch auch bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft eine Rolle. Wenn eine Partnerin Kinder in die Beziehung mitbringt, übernimmt die andere die Rolle eines Stiefelternteils. Analog zur Regelung für Stief- und Pflegeeltern in Art. 299 und Art. 300 ZGB räumt Art. 27 PartG dem gleichgeschlechtlichen Partner des Sorgeberechtigten ein Vertretungsrecht ein. Im zweiten Absatz weist das Gesetz auch auf die Möglichkeit hin, bei einer Trennung oder Auflösung der Partnerschaft der Partnerin des sorgeberechtigten Elternteils ein Besuchsrecht einzuräumen (s. Art. 274a ZGB). Massgeblich ist dabei das Kindeswohl. Geschützt ist die durch die Gemeinschaft gewachsene emotionale Bindung zwischen dem Kind und dem Partner des Sorgeberechtigten.

 

Die Gerichte befassen sich aber mit diesen Fragen nur am Rande. Wenn zum Beispiel das Besuchsrecht nach Auflösung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft geregelt werden muss, ist die Kindesschutzbehörde (früher Vormundschaftsbehörde) zuständig (Art. 27 Abs. 2 PartG). Für allgemeine Informationen beachten Sie bitte die Seiten zu den Kinderbelangen beim Thema Ehe und Familie. Betroffenen Kindern und Jugendlichen empfehlen wir folgenden Link:

 

www.projuventute.ch (mit dem Hinweis auf die Telefonhilfe für Kinder und Jugendliche unter der Nummer 147).