Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Partnerschaft

Konvention zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

Unter einer Auflösungskonvention oder -vereinbarung versteht man die einvernehmliche Regelung der Auflösungsfolgen durch die Partner. Lösungen, die auf einer Konvention beruhen, führen erfahrungsgemäss zu dauerhafteren Ergebnissen als solche gestützt auf ein Gerichtsurteil.

Am einfachsten ist eine Auflösung zu bewerkstelligen, wenn schon bei Einleitung des Gerichtsverfahrens eine Konvention vorliegt (Art. 29 PartG). Das Gericht muss zwar auch hier die Vereinbarung auf ihre Angemessenheit prüfen (Art. 35 PartG in Verbindung mit Art. 140 und 141 Abs. 3 ZGB). Die Genehmigung einer Konvention bietet jedoch nur selten Probleme.

Können sich die Partnerinnen über die Folgen der Auflösung nicht oder nur teilweise einigen, so können sie gleichwohl ein gemeinsames Begehren stellen und dem Gericht beantragen, über die offenen Punkte zu entscheiden (Art. 29 Abs. 3 PartG). Auch in diesen Fällen (wie auch bei einer Auflösung auf Klage) strebt das Gericht aber in erster Linie eine Verhandlungslösung an und unterbreitet den Parteien nach Darlegung ihrer Standpunkte einen Konventionsvorschlag.

Unsere Musterkonventionen helfen Ihnen bei der Formulierung einer genehmigungsfähigen Vereinbarung. Unsere interaktiven PDF-Formulare funktionieren auf jedem Computer. Je nach Textverarbeitungsprogramm können Sie stattdessen auch die (komprimierte) WORD-Version herunterladen und verwenden.

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