Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Partnerschaft

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Auflösungsverfahrens

Ein Auflösungsurteil bzw. die darin genehmigten Klauseln einer Konvention gelten erst nach Rechtskraft des Urteils. Bis dahin kann es manchmal längere Zeit dauern. Und im Streitfall kann es unter Umständen Jahre brauchen, bis ein letztinstanzliches Urteil vorliegt.

Sehr oft müssen aber wichtige Fragen vorläufig geregelt werden, etwa die Höhe der Unterhaltsbeiträge oder die Benützung von Wohnung und Hausrat. Soweit dies nicht schon im Rahmen von gerichtlichen Regelungsmassnahmen erfolgt ist, können für die Dauer des Auflösungsverfahrens vorläufige Anordnungen (vorsorgliche Massnahmen) getroffen werden. Art. 137 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 35 PartG sieht dazu vor, dass jeder Partner nach Einleitung des Auflösungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben kann. Für die weiteren Fragen sind die Bestimmungen über gerichtliche Regelungsmassnahmen sinngemäss anwendbar (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Lesen Sie dazu daher unsere Hinweise zum Thema Getrenntleben.


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