Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Partnerschaft

Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich in Partnerschaftssachen

Gesetzliche Grundlage für die örtliche Zuständigkeit in Familiensachen bildet Art. 15a GestG (Gerichtsstandsgesetz). Danach ist für gerichtliche Regelungs- und Auflösungsverfahren das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig, wenn eine der Parteien im Bezirk, d.h. in der Stadt Zürich ihren Wohnsitz hat.

Sachlich zuständig ist für familienrechtliche Verfahren eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter. Auflösungen werden im ordentlichen Verfahren behandelt (§ 21 Abs. 2 und § 22a GVG), je in Verbindung mit Art. 35 PartG. Für Begehren um gerichtliche Regelungsmassnahmen während der Dauer der Partnerschaft gilt das summarische Verfahren (§ 23 GVG und § 215 Ziff. 7 ZPO), je in Verbindung mit Art. 35 PartG. Dies bedeutet hauptsächlich, dass im Interesse einer raschen Lösung für die Betroffenen der Sachverhalt nicht bis in alle Einzelheiten abgeklärt wird (vgl. § 204 ff. ZPO).

Regelungsbegehren, gemeinsame Auflösungsbegehren und Abänderungsbegehren sind direkt beim Bezirksgericht einzuleiten. Für eine Auflösungsklage müssen Sie zuerst an das zuständige Friedensrichteramt gelangen. Beachten Sie bitte unsere Hinweise zu den einzelnen Verfahrensarten.


> Friedensrichterämter der Stadt Zürich