Bezirksgericht Zürich \ Recht \ Partnerschaft
Seit dem 1. Januar 2007 steht das Partnerschaftsgesetz (“Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare”, PartG) in Kraft. Nach Art. 2 PartG können gleichgeschlechtliche Paare ihre Beziehung beim Zivilstandsamt registrieren lassen. Sie gehen dadurch eine Beziehung ein, die den Wirkungen einer Ehe nahe kommt. Die Eintragung steht nur gleichgeschlechtlichen Paaren offen.
Wichtig: Partner, die sich lediglich gestützt auf das kantonalzürcherische Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2003 haben registrieren lassen, unterstehen nicht dem PartG des Bundes. Für sie gelten nach wie vor lediglich die kantonalen Vorschriften.
Wie bei einer Ehe beschränken sich die Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft gemäss dem PartG nicht auf das Familienrecht. Vielmehr hat diese Auswirkungen auf zahlreiche Rechtsgebiete, unter anderem das Erb-, Sozialversicherungs-, Steuer-, Ausländer- und Strafrecht. Wenn Sie sich darüber genauer informieren möchten, finden Sie die Bundesgesetze, welche gleichzeitig mit der Schaffung des PartG geändert wurden, im Anhang zum Volltext des PartG. Für die Auslegung der einzelnen Bestimmungen sind auch die Unterlagen der Gesetzgebung (“Materialien”) wichtig, besonders die Botschaft des Bundesrates zum ursprünglichen Gesetzesentwurf.
Auf unserer Website finden Sie vor allem Informationen zu den Themen, mit denen sich unser Gericht zu befassen hat. Dies betrifft insbesondere die familien-, erb- und mietrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft, die Aufhebung des Zusammenlebens und die Auflösung der Partnerschaft.
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Partnerschaftsgesetz (Volltext)
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Botschaft des Bundesrates zum Partnerschaftsgesetz vom 29. November 2002