Zürcher Arbeitsgericht - Jahrgang 2024

ZPO 99, ZPO 118 Abs. 1 lit. a, ZPO 119, Art. 3a und 3b Schweizerisch-britisches Abkommen über Zivilprozessrecht, HÜ54, HÜ88

AGer-Z 2024 Nr. 6: Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung. Erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

25.11.2024 | AN230029-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Der Verpflichtung eines in Grossbritannien wohnhaften schweizerisch-britischen Doppelbürgers zu Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung stehen keine internationalen Abkommen entgegen.

Wird weder eine wesentliche Veränderung, geschweige denn eine Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse dargetan, ist das im Zusammenhang mit dem Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellte, erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Beschluss

25.11.2024

AN230029-L

ZPO 99
ZPO 118 Abs. 1 lit. a
ZPO 119
Art. 3a und 3b Schweizerisch-britisches Abkommen über Zivilprozessrecht
HÜ54
HÜ88

Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben

ZPO 243 Abs. 1 und 2 lit. a, ZPO 88, OR 49, OR 328, GlG 5, GlG 10

AGer-Z 2024 Nr. 5: Klagenhäufung und Verfahrensart. Feststellungsbegehren. Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit geltend gemachten Persönlichkeitsverletzungen durch Vorgesetzte. Begehren um Wiedereinstellung.

11.11.2024 | AN220047-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Aufgrund der dienenden Funktion des Prozessrechts und aus Gründen der Prozessökonomie ist eine Klagenhäufung ausnahmsweise zulässig, wenn der Lebenssachverhalt der Klage und die sich daraus ergebenden Ansprüche im Wesentlichen in den Anwendungsbereich des Gleichstellungsgesetzes (GlG) fallen und nebenbei noch GlG-fremde Ansprüche geltend gemacht werden, die im ordentlichen Verfahren zu behandeln wären. Diesfalls kommt aufgrund des dem GlG zugrunde liegenden sozialpolitischen Schutzgedankens das vereinfachte Verfahren für sämtliche Ansprüche zur Anwendung.

Auf ein Begehren, wonach die behaupteten Rechtsverletzungen festzustellen seien (Feststellungsbegehren), tritt das Gericht nur bei Darlegung eines Feststellungsinteresses ein.

Hat der Vorgesetzte, dem persönlichkeitsverletzendes Verhalten vorgeworfen wird, keine Organstellung, ist hinsichtlich der Prüfung einer Pflichtverletzung der Arbeitgeberin wesentlich, ob diese von den Vorwürfen der Arbeitnehmerin wusste oder hätte wissen müssen und falls ja, in welcher Form sie darauf reagierte.

Bei einer Kündigung innerhalb der Schutzfrist von Art. 10 GlG wird der Kausalzusammenhang zwischen der erhobenen Beschwerde und der Kündigung vermutet. Gelingt es der Arbeitgeberin nicht zu beweisen, dass es einen begründeten Anlass für die Kündigung gab, wird die Kündigung bei rechtzeitiger Anfechtung auf Begehren der Arbeitnehmerin hin aufgehoben. Die materielle Begründetheit der Beschwerde nach GlG spielt für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes grundsätzlich keine Rolle, Rechtsmissbrauch vorbehalten.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

11.11.2024

AN220047-L

ZPO 243 Abs. 1 und 2 lit. a
ZPO 88
OR 49
OR 328
GlG 5
GlG 10

Berufung am Obergericht anhängig

OR 337, OR 330a

AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.

14.10.2024 | AN230015-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Die Rechtzeitigkeit einer am 3. Oktober 2022 ausgesprochenen fristlosen Kündigung ist zu verneinen, wenn sich diese auf "im Sommer 2022" entdeckte Unregelmässigkeiten, deren Aufklärung "Anfang September 2022" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, abstützt.

Beweiserhebung und -würdigung zum Vorwurf, die Arbeitnehmerin habe ihre Pflichten verletzt, indem sie private Ausgaben (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode, Babyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms, Duftkerzen und Raumdüfte, Wein, Zigarren) zu Lasten der Beklagten verbuchte.

Lässt die korrekte Datierung des Arbeitszeugnisses Rückschlüsse auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung zu, ist das Datum anzupassen.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

14.10.2024

AN230015-L

OR 337
OR 330a

rechtskräftig

OR 335, OR 718 Abs. 1

AGer-Z 2024 Nr. 3: Kündigung von Organpersonen einer Aktiengesellschaft.

25.01.2024 | AH230077-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Mit Bezug auf die Gültigkeit einer Kündigung eines Arbeitnehmers, der gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt der Kündigung auch Delegierter des Verwaltungsrats ist, ist nicht relevant, ob die Kündigung auf einem gültigen Verwaltungsratsbeschluss beruht, d.h. ob die gesellschaftsinternen Kompetenz- und Handlungsrichtlinien eingehalten wurden. Entscheidend ist einzig, ob die Kündigung von einer (oder mehreren) Person(en) ausgesprochen wurde, welche die Beklagte gegen Aussen vertreten durfte(n). Das ist beim (gegen aussen) im Handelsregister ausgewiesenen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der Fall.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

25.01.2024

AH230077-L

OR 335
OR 718 Abs. 1

Berufung abgewiesen mit Urteil vom 12.02.2025, LA240007-O/U

OR 322 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes (L-GAV)

AGer-Z 2024 Nr. 2: Einstufung in die massgebende Mindestlohnkategorie.

25.01.2024 | AH230082-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Die Pflicht zur Einstufung ihrer Mitarbeitenden in die korrekte Mindestlohnkategorie gemäss L-GAV liegt bei der Arbeitgeberin. Sie trifft in diesem Zusammenhang eine umfassende Prüfpflicht. Bei der Einstufung hat sie alle Informationen, die ihr vorliegen, miteinzubeziehen und fehlende Informationen, bei entsprechenden Hinweisen, vom Mitarbeitenden einzufordern. Nimmt die Arbeitgeberin bei Unsicherheiten eine Einstufung in eine zu tiefe Mindestlohnkategorie vor, läuft sie Gefahr, die Differenz zum Mindestlohn nachzahlen zu müssen, sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Einstufung falsch war.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

25.01.2024

AH230082-L

OR 322 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Schweizer Gastgewerbes (L-GAV)

Berufung abgewiesen mit Urteil vom 24.03.2025, LA240011-O

OR 336, OR 330a

AGer-Z 2024 Nr. 1: Kündigung nach abschliessender Weigerung, die angeordneten Covid-19-Schutzmassnahmen im Bereich Gesundheit und Sozialfürsorge einzuhalten. Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis.

03.01.2024 | AH220121-L | Bezirksgericht Zürich | Arbeitsgericht
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Die Arbeitgeberin ist eine Institution für Menschen mit einer schweren körperlichen
Behinderung, insbesondere für Menschen, die aufgrund ihrer Vorerkrankung generell
und im Kontext mit der Covid-Pandemie besonders gefährdet und vulnerabel
sind.

Die von der Arbeitgeberin nach Nichteinhaltung von angeordneten Covid-19
Schutzmassnahmen im September 2021 ausgesprochene ordentliche Kündigung
war nicht missbräuchlich. Der Arbeitnehmer konnte und durfte nicht in guten Treuen
davon ausgehen, die angeordneten Schutzmassnahmen seien nicht rechtmässig
und von ihm nicht einzuhalten. Die Arbeitgeberin ging bei der Kündigung schonend
vor. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis erst, nachdem der Arbeitnehmer trotz Gewährung
des "rechtlichen Gehörs" und mehrfacher Androhung arbeitsvertraglicher
Konsequenzen bis hin zur Kündigung abschliessend verweigert hatte, die geltenden
Richtlinien zum Schutz der Klientinnen und Klienten der Arbeitgeberin einzuhalten.

Die Erwähnung des Kündigungsgrundes im Arbeitszeugnis ist rechtens.

 

Bezirksgericht Zürich

Arbeitsgericht

Urteil

03.01.2024

AH220121-L

OR 336
OR 330a

Berufung: Beschluss und Urteil vom 18.10.2024, LA240004-O
Beschwerde am Bundesgericht anhängig (4A_630/2024)