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ZMP 2026 Nr. 3: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Anträge. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.
15.01.2026
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MJ250078-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche eine Klägerin gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zudem behält die Klagebewilligung nur während der Fristen von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO ihre Gültigkeit und verfällt, wenn die klagende Partei davon nicht rechtzeitig Gebrauch macht.
Zwar ist es ohne weiteres möglich, gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern als einfache Streitgenossen eine einheitliche Klage beim Mietgericht einzureichen, auch wenn die Schlichtungsbehörde separate Verfahren geführt hat. Da der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, muss die klagende Partei dazu in der Klage aber genaue Angaben machen, denn eine Streitwertüberprüfung von Amtes wegen erfolgt in diesen Fällen nach Art. 91 Abs. 2 ZPO nur, soweit die Angaben der Parteien nicht übereinstimmen oder offensichtlich unrichtig sind. Sind Kündigungen gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern Prozessthema und sind pro Mietpartei mehrere Kündigungen zu beurteilen, hängt es von einer juristisch-ökonomischen Einordnung ab, ob und inwieweit die Streitwerte der einzelnen Verfahren einander überlappen. Erspart sich die anwaltlich vertretene klagende Partei in einem solchen Fall jegliche Angaben zum Streitwert, setzt sie bewusst einen Mangel, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist, ohne dass ihr Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre.
Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 15.01.2026
Geschäftsnummer MJ250078-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
OR 269, OR 272c, VMWG 10
ZMP 2026 Nr. 2: Mietzinsanpassung im erstreckten Mietverhältnis gestützt auf den Kaufpreis nach Erwerb der Liegenschaft durch die Vermieterin.
07.01.2026
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MJ250041-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten bestehen nach der klaren Anordnung von Art. 272c Abs. 2 OR auch während eines erstreckten Mietverhältnisses. Möchten die Mieter geltend machen, das Ausmass der verlangten Mietzinserhöhung mache die Erstreckung illusorisch, haben sie auch darzutun, dass ihre finanziellen Verhältnisse es ihnen nicht erlauben, für den erhöhten Mietzins aufzukommen. Einziges Korrektiv bezüglich des bezahlten Kaufpreises ist die orts- und quartierübliche Vergleichsmiete. Diese ist von den Mietern zu behaupten und zu beweisen. Stützt sich die Vermieterin statt auf den Kaufpreis einzig auf die (nicht ausreichend detailliert erhobene) statistische Miete, kann von einem Missbrauch nicht gesprochen werden, auch nicht wenn das vermietete Gebäude von der Erwerberin abgebrochen und neu überbaut werden soll.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 07.01.2026
Geschäftsnummer MJ250041-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 269
OR 272c
VMWG 10
Verweise
OR 271, OR 272
ZMP 2026 Nr. 1: Kündigungsschutz. Erstreckung.
05.01.2026
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MJ250006-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Der Umstand, dass die Vermieterin kurz nach der Kündigung ein Schreiben verschickt hat, gemäss welchem man den Zustand der Mietliegenschaft analysieren und Varianten für ein Bauprojekt prüfen werde, ist für die Gültigkeit der Kündigung irrelevant, wenn aus den gesamten weiteren Umständen klar wird, dass der Brief lange vor dem Versand verfasst, irrtümlich aber erst versandt wurde, als längst ein ausgearbeitetes Bauprojekt vorlag und auch bereits in Anwesenheit von Repräsentanten der Mieterin Besichtigungen mit den vorgesehenen Handwerkern durchgeführt worden waren. Dass die Vermieterin die Mietobjekte nach der Sanierung direkt und nicht mehr via eine Untervermieterin vermieten möchte, stellt offensichtlich keinen vorgeschobenen Eigenbedarf dar und widerspricht der in der Kündigungsbegründung angeführten Sanierungsabsicht nicht.
Die Härte von Untermietern kann der Vermieterin auch dann nicht entgegen gehalten werden, wenn der Zweck des Hauptvertrages in der gewerbsmässigen Untervermietung von Appartements besteht. Im Normalfall sind ernsthafte Suchbemühungen darzulegen, um eine Härte seitens der Mieterin nachzuweisen. Einfach zu behaupten, man müsse wegen der Kündigung das Betriebskonzept anpassen, genügt (offensichtlich) nicht.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 05.01.2026
Geschäftsnummer MJ250006-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 271
OR 272
Verweise
OR 272 Abs. 3, ZPO 47, ZPO 50, ZPO 234, ZPO 245 Abs. 2, ZPO 328
ZMP 2025 Nr. 23: Ausstand. Säumnis der Klägerin bei der Hauptverhandlung im Anschluss an eine schriftlich begründete Klage. Revision des Vergleichs über Kündigungsschutz und erstmalige Erstreckung. Zweiterstreckung.
19.12.2025
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MJ250060-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Ausstandsgesuche sind i.d.R. vor dem Entscheid in der Sache und durch eine Gerichtsbesetzung zu beurteilen, welcher die abgelehnte Person nicht angehört. Ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche, wie die pauschale Ablehnung nicht näher genannten Personen oder wahllose und nicht im Ansatz näher begründete oder belegte Gesuche gegen Gerichtsmitglieder.
Hat die Klägerin im vereinfachten Verfahren eine begründete Klage eingereicht, so werden den Parteien die Säumnisfolgen schon bei der erstmaligen Vorladung zur Hauptverhandlung angedroht. Die Respektstunde nach der alten Regelung im Kanton Zürich gilt nicht mehr. Das Gericht wartet eine Viertelstunde ab; danach treten die Säumnisfolgen ein, soweit kein Wiederherstellungsgrund geltend gemacht wird.
Ein Begehren um Revision eines vor Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs kann im Zweiterstreckungsverfahren nicht im Gerichtsverfahren angebracht werden, denn das Revisionsbegehren ist immer bei derjenigen Stelle einzureichen, welche den Fall zuletzt behandelt hat.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 19.12.2025
Geschäftsnummer MJ250060-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
OR 272 Abs. 3
ZPO 47
ZPO 50
ZPO 234
ZPO 245 Abs. 2
ZPO 328
Verweise
Genehmigung des Schlussberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
19.12.2025
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PQ250074
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 19.12.2025
Geschäftsnummer PQ250074
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1118/2025
Konkurseröffnung
05.12.2025
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PS250322
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 05.12.2025
Geschäftsnummer PS250322
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1121/2025
Fürsorgerische Unterbringung
03.12.2025
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PA250015
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.12.2025
Geschäftsnummer PA250015
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1127/2025
Konkurseröffnung
03.12.2025
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PS250380
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 03.12.2025
Geschäftsnummer PS250380
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
02.12.2025
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PS250347
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 02.12.2025
Geschäftsnummer PS250347
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Gesuch um Neueinschätzung einer Liegenschaft
02.12.2025
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PS250360
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 02.12.2025
Geschäftsnummer PS250360
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Nichtanhandnahme
28.11.2025
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UE240161
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer III. Strafkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 28.11.2025
Geschäftsnummer UE240161
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_10/2026
SchKG 83 Abs. 3, ZPO 224 Abs. 1bis, ZPO 251 lit. a, GOG 21, 24 und 26
ZMP 2025 Nr. 21: Wirkungen einer Aberkennungsklage betreffend eines Teils der betriebenen Forderung. Schicksal einer Widerklage auf definitive Rechtsöffnung bzw. Leistung.
27.11.2025
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MJ250057-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
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Bezieht sich eine Aberkennungsklage nur auf einen Teil der betriebenen Forderung, so wird im restlichen Umfang die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven. Für eine Widerklage auf definitive Rechtsöffnung im entsprechenden Umfang besteht daher kein Raum, ganz abgesehen davon dass dafür das summarische Verfahren anwendbar und das Einzelgericht des Bezirks- und nicht des Mietgerichts zuständig wäre. Eine Umdeutung in eine Leistungswiderklage ist zwar insofern nicht ausgeschlossen, als Art. 83 Abs. 3 SchKG nur für die hängige Betreibung gilt. Allerdings besteht dafür kein Rechtsschutzinteresse, da die Aberkennungsklägerin mit ihrer auf einen Teil der betriebenen Summe beschränkten Klage gerade zum Ausdruck bringt, dass sie den Rest der Forderung nicht bestreitet. Abgesehen davon wäre die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart ein Hindernis. Die geänderte ZPO erlaubt es zwar, einer Leistungsteilklage im vereinfachten Verfahren eine negative Feststellungsklage gegenüber zu stellen, auch wenn dadurch neu für beide Klagen das ordentliche Verfahren gilt. Für die umgekehrte Konstellation bietet Art. 224 Abs. 1bis ZPO aber nach wie vor keine Handhabe.
Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich
Abteilung/Kammer Mietgericht
Entscheidart Verfügung
Entscheiddatum 27.11.2025
Geschäftsnummer MJ250057-L
Gesetz/e, Verordnung/en etc
SchKG 83 Abs. 3
ZPO 224 Abs. 1bis
ZPO 251 lit. a
GOG 21
24 und 26
Verweise
Fürsorgerische Unterbringung
21.11.2025
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PA250025
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 21.11.2025
Geschäftsnummer PA250025
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1058/2025
Fürsorgerische Unterbringung
13.11.2025
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PA250024
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 13.11.2025
Geschäftsnummer PA250024
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kindsverfahrensvertretung / Kosten
11.11.2025
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PQ250056
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 11.11.2025
Geschäftsnummer PQ250056
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Kindesschutzmassnahmen
07.11.2025
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PQ250055
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 07.11.2025
Geschäftsnummer PQ250055
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
06.11.2025
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PS250356
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 06.11.2025
Geschäftsnummer PS250356
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)
06.11.2025
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LF250097
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 06.11.2025
Geschäftsnummer LF250097
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Verlängerung Untersuchungshaft
06.11.2025
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UB250161
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer III. Strafkammer
Entscheidart Beschluss
Entscheiddatum 06.11.2025
Geschäftsnummer UB250161
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
Konkurseröffnung
05.11.2025
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PS250319
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung/Kammer II. Zivilkammer
Entscheidart Urteil
Entscheiddatum 05.11.2025
Geschäftsnummer PS250319
Gesetz/e, Verordnung/en etc keine
Verweise
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