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ZMP 2026 Nr. 3: Kündigungsschutz. Anforderungen an eine unbegründete Klage. Einreichung der Klagebewilligung(en). Parteibezeichnung. Anträge. Angaben zum Streitwert. Schicksal des qualifizierten Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde bei einer unzulässigen Klage.

15.01.2026 | MJ250078-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Zu Beginn des Verfahrens prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen. Eine unbegründete Klage betr. Kündigungsschutz muss u.a. die Gegenpartei genau bezeichnen. Die klagende Partei darf dies auch bei Verfahren um Kündigungen, welche eine Klägerin gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern ausgesprochen hat, nicht dem Gericht überlassen. Es geht nicht an zu erwarten, dass das Gericht bei der Schlichtungsbehörde nachfragt, ob es neben den eingereichten 53 Klagebewilligungen weitere Schlichtungsverfahren gibt, bei denen Klagebewilligungen ausgestellt wurden. Zudem behält die Klagebewilligung nur während der Fristen von Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO ihre Gültigkeit und verfällt, wenn die klagende Partei davon nicht rechtzeitig Gebrauch macht.

 

Zwar ist es ohne weiteres möglich, gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern als einfache Streitgenossen eine einheitliche Klage beim Mietgericht einzureichen, auch wenn die Schlichtungsbehörde separate Verfahren geführt hat. Da der Streitwert im Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautet, muss die klagende Partei dazu in der Klage aber genaue Angaben machen, denn eine Streitwertüberprüfung von Amtes wegen erfolgt in diesen Fällen nach Art. 91 Abs. 2 ZPO nur, soweit die Angaben der Parteien nicht übereinstimmen oder offensichtlich unrichtig sind. Sind Kündigungen gegen eine Vielzahl von Mieterinnen und Mietern Prozessthema und sind pro Mietpartei mehrere Kündigungen zu beurteilen, hängt es von einer juristisch-ökonomischen Einordnung ab, ob und inwieweit die Streitwerte der einzelnen Verfahren einander überlappen. Erspart sich die anwaltlich vertretene klagende Partei in einem solchen Fall jegliche Angaben zum Streitwert, setzt sie bewusst einen Mangel, so dass auf die Klage nicht einzutreten ist, ohne dass ihr Frist zur Verbesserung anzusetzen wäre.

 

Reicht die Vermieterin nach Ablehnung des Entscheidvorschlags der Schlichtungsbehörde beim Gericht eine unzulässige Klage ein, so bleibt es aufgrund der gesetzlichen Sonderregelung bei Kündigungsschutzverfahren rund um die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen beim Entscheidvorschlag.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 15.01.2026

Geschäftsnummer MJ250078-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

OR 269, OR 272c, VMWG 10

ZMP 2026 Nr. 2: Mietzinsanpassung im erstreckten Mietverhältnis gestützt auf den Kaufpreis nach Erwerb der Liegenschaft durch die Vermieterin.

07.01.2026 | MJ250041-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die gesetzlichen Anpassungsmöglichkeiten bestehen nach der klaren Anordnung von Art. 272c Abs. 2 OR auch während eines erstreckten Mietverhältnisses. Möchten die Mieter geltend machen, das Ausmass der verlangten Mietzinserhöhung mache die Erstreckung illusorisch, haben sie auch darzutun, dass ihre finanziellen Verhältnisse es ihnen nicht erlauben, für den erhöhten Mietzins aufzukommen. Einziges Korrektiv bezüglich des bezahlten Kaufpreises ist die orts- und quartierübliche Vergleichsmiete. Diese ist von den Mietern zu behaupten und zu beweisen. Stützt sich die Vermieterin statt auf den Kaufpreis einzig auf die (nicht ausreichend detailliert erhobene) statistische Miete, kann von einem Missbrauch nicht gesprochen werden, auch nicht wenn das vermietete Gebäude von der Erwerberin abgebrochen und neu überbaut werden soll.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 07.01.2026

Geschäftsnummer MJ250041-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 269
OR 272c
VMWG 10

Verweise

OR 271, OR 272

ZMP 2026 Nr. 1: Kündigungsschutz. Erstreckung.

05.01.2026 | MJ250006-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Der Umstand, dass die Vermieterin kurz nach der Kündigung ein Schreiben verschickt hat, gemäss welchem man den Zustand der Mietliegenschaft analysieren und Varianten für ein Bauprojekt prüfen werde, ist für die Gültigkeit der Kündigung irrelevant, wenn aus den gesamten weiteren Umständen klar wird, dass der Brief lange vor dem Versand verfasst, irrtümlich aber erst versandt wurde, als längst ein ausgearbeitetes Bauprojekt vorlag und auch bereits in Anwesenheit von Repräsentanten der Mieterin Besichtigungen mit den vorgesehenen Handwerkern durchgeführt worden waren. Dass die Vermieterin die Mietobjekte nach der Sanierung direkt und nicht mehr via eine Untervermieterin vermieten möchte, stellt offensichtlich keinen vorgeschobenen Eigenbedarf dar und widerspricht der in der Kündigungsbegründung angeführten Sanierungsabsicht nicht.

 

Die Härte von Untermietern kann der Vermieterin auch dann nicht entgegen gehalten werden, wenn der Zweck des Hauptvertrages in der gewerbsmässigen Untervermietung von Appartements besteht. Im Normalfall sind ernsthafte Suchbemühungen darzulegen, um eine Härte seitens der Mieterin nachzuweisen. Einfach zu behaupten, man müsse wegen der Kündigung das Betriebskonzept anpassen, genügt (offensichtlich) nicht.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 05.01.2026

Geschäftsnummer MJ250006-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 271
OR 272

Verweise

OR 272 Abs. 3, ZPO 47, ZPO 50, ZPO 234, ZPO 245 Abs. 2, ZPO 328

ZMP 2025 Nr. 23: Ausstand. Säumnis der Klägerin bei der Hauptverhandlung im Anschluss an eine schriftlich begründete Klage. Revision des Vergleichs über Kündigungsschutz und erstmalige Erstreckung. Zweiterstreckung.

19.12.2025 | MJ250060-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Ausstandsgesuche sind i.d.R. vor dem Entscheid in der Sache und durch eine Gerichtsbesetzung zu beurteilen, welcher die abgelehnte Person nicht angehört. Ausgenommen sind offensichtlich unbegründete Ausstandsgesuche, wie die pauschale Ablehnung nicht näher genannten Personen oder wahllose und nicht im Ansatz näher begründete oder belegte Gesuche gegen Gerichtsmitglieder.

 

Hat die Klägerin im vereinfachten Verfahren eine begründete Klage eingereicht, so werden den Parteien die Säumnisfolgen schon bei der erstmaligen Vorladung zur Hauptverhandlung angedroht. Die Respektstunde nach der alten Regelung im Kanton Zürich gilt nicht mehr. Das Gericht wartet eine Viertelstunde ab; danach treten die Säumnisfolgen ein, soweit kein Wiederherstellungsgrund geltend gemacht  wird.

 

Ein Begehren um Revision eines vor Schlichtungsbehörde geschlossenen Vergleichs kann im Zweiterstreckungsverfahren nicht im Gerichtsverfahren angebracht werden, denn das Revisionsbegehren ist immer bei derjenigen Stelle einzureichen, welche den Fall zuletzt behandelt hat.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer MJ250060-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc OR 272 Abs. 3
ZPO 47
ZPO 50
ZPO 234
ZPO 245 Abs. 2
ZPO 328

Verweise

Genehmigung des Schlussberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

19.12.2025 | PQ250074 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 19.12.2025

Geschäftsnummer PQ250074

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1118/2025

Konkurseröffnung

05.12.2025 | PS250322 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 05.12.2025

Geschäftsnummer PS250322

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1121/2025

Fürsorgerische Unterbringung

03.12.2025 | PA250015 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 03.12.2025

Geschäftsnummer PA250015

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1127/2025

Konkurseröffnung

03.12.2025 | PS250380 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 03.12.2025

Geschäftsnummer PS250380

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

02.12.2025 | PS250347 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 02.12.2025

Geschäftsnummer PS250347

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Gesuch um Neueinschätzung einer Liegenschaft

02.12.2025 | PS250360 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 02.12.2025

Geschäftsnummer PS250360

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Nichtanhandnahme

28.11.2025 | UE240161 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer III. Strafkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 28.11.2025

Geschäftsnummer UE240161

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_10/2026

SchKG 83 Abs. 3, ZPO 224 Abs. 1bis, ZPO 251 lit. a, GOG 21, 24 und 26

ZMP 2025 Nr. 21: Wirkungen einer Aberkennungsklage betreffend eines Teils der betriebenen Forderung. Schicksal einer Widerklage auf definitive Rechtsöffnung bzw. Leistung.

27.11.2025 | MJ250057-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Bezieht sich eine Aberkennungsklage nur auf einen Teil der betriebenen Forderung, so wird im restlichen Umfang die provisorische Rechtsöffnung zur definitiven. Für eine Widerklage auf definitive Rechtsöffnung im entsprechenden Umfang besteht daher kein Raum, ganz  abgesehen davon dass dafür das summarische Verfahren anwendbar und das Einzelgericht des Bezirks- und nicht des Mietgerichts zuständig wäre. Eine Umdeutung in eine Leistungswiderklage ist zwar insofern nicht ausgeschlossen, als Art. 83 Abs. 3 SchKG nur für die hängige Betreibung gilt. Allerdings besteht dafür kein Rechtsschutzinteresse, da die Aberkennungsklägerin mit ihrer auf einen Teil der betriebenen Summe beschränkten Klage gerade zum Ausdruck bringt, dass sie den Rest der Forderung nicht bestreitet. Abgesehen davon wäre die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart ein Hindernis. Die geänderte ZPO erlaubt es zwar, einer Leistungsteilklage im vereinfachten Verfahren eine negative Feststellungsklage gegenüber zu stellen, auch wenn dadurch neu für beide Klagen das ordentliche Verfahren gilt. Für die umgekehrte Konstellation bietet Art. 224 Abs. 1bis ZPO aber nach wie vor keine Handhabe.

 

Gericht/Behörde Bezirksgericht Zürich

Abteilung/Kammer Mietgericht

Entscheidart Verfügung

Entscheiddatum 27.11.2025

Geschäftsnummer MJ250057-L

Gesetz/e, Verordnung/en etc SchKG 83 Abs. 3
ZPO 224 Abs. 1bis
ZPO 251 lit. a
GOG 21
24 und 26

Verweise

Fürsorgerische Unterbringung

21.11.2025 | PA250025 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 21.11.2025

Geschäftsnummer PA250025

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_1058/2025

Fürsorgerische Unterbringung

13.11.2025 | PA250024 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 13.11.2025

Geschäftsnummer PA250024

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Kindsverfahrensvertretung / Kosten

11.11.2025 | PQ250056 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 11.11.2025

Geschäftsnummer PQ250056

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Kindesschutzmassnahmen

07.11.2025 | PQ250055 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 07.11.2025

Geschäftsnummer PQ250055

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

06.11.2025 | PS250356 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 06.11.2025

Geschäftsnummer PS250356

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung)

06.11.2025 | LF250097 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 06.11.2025

Geschäftsnummer LF250097

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Verlängerung Untersuchungshaft

06.11.2025 | UB250161 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer III. Strafkammer

Entscheidart Beschluss

Entscheiddatum 06.11.2025

Geschäftsnummer UB250161

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

Konkurseröffnung

05.11.2025 | PS250319 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Gericht/Behörde Obergericht des Kantons Zürich

Abteilung/Kammer II. Zivilkammer

Entscheidart Urteil

Entscheiddatum 05.11.2025

Geschäftsnummer PS250319

Gesetz/e, Verordnung/en etc keine

Verweise

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