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ZPO 143 Abs. 3, 404, 95 Abs. 1 lit. b

Fristwahrung mit einer Zahlung ans Gericht, Übergangsphase, Parteientschädigung

04.03.2014 | NP140002 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Es ist recht- und treuwidrig, die Parteien zu belehren, das Geld müsse am letzten Tag der Frist dem Konto des Gerichts gutgeschrieben sein (E. 3.4). Es wäre wünschbar und hülfe klarzustellen, in welchem Verfahrensgesetz man sich gerade bewegt, wenn sich die Gerichte der jeweils korrekten Terminologie bedienten - etwa "Kaution" vs. "Vorschuss/Sicherheit" (E. 3.4 am Ende). Zu ersetzen sind nur notwendige Auslagen. Die Antwort auf ein klarerweise begründetes Rechtsmittel mit dem Antrag, dieses gutzuheissen, ist nicht notwendig (E. 4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

04.03.2014

NP140002

ZPO 143 Abs. 3
404
95 Abs. 1 lit. b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011