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ZPO 319 lit. b Ziff. 2

Beschwerdefähigkeit von prozessleitenden Entscheiden.

24.10.2013 | RB130038 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Einer Partei, welcher infolge Ablehnung eines Sistierungsantrags das Beibringen von allfälligen Beweismitteln erschwert werden könnte, droht ein Nachteil zu entstehen, welcher jedoch regelmässig mit der Anfechtung des Endentscheids in der Hauptsache wiedergutgemacht werden kann. Alleine das Vorliegen eines (möglichen) Nachteils als solchen erfüllt die Voraussetzung der Beschwerdefähigkeit im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht. Die Beschwerde erhebende Partei hat sich damit auseinanderzusetzen, inwiefern ein drohender Nachteil nicht leicht wiedergutgemacht werden kann.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

24.10.2013

RB130038

ZPO 319 lit. b Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011