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Rückweisung wegen Gehörsverletzung als formeller Mangel

18.12.2013 | RT130173 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Wird gestützt auf eine Eingabe einer Partei ein Entscheid gefällt, ohne der Gegenpartei vorgängig die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen, wird damit der Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör verletzt. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruches ist der Entscheid, unabhängig davon, ob dieser ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufzuheben, Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Beschluss

18.12.2013

RT130173

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011