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StPO 428 Abs. 1, StPO 427 Abs. 4

Vereinbarung über die Kostenregelung des Beschwerdeverfahrens bei vereinbarungsgemässem Rückzug der Beschwerde

16.04.2014 | UE140029 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Zieht der Beschwerdeführer die Beschwerde aufgrund einer (aussergerichtlichen) Vereinbarung mit dem Beschwerdegegner zurück und haben die Parteien in der Vereinbarung die Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens geregelt, kann die Kostenregelung in analoger Anwendung von Art. 427 Abs. 4 StPO von der Beschwerdeinstanz genehmigt werden, sofern einzig ein Antragsdelikt Gegenstand der Beschwerde ist und sich die Kostenregelung nicht zu Lasten des Kantons auswirkt (Erw. 3 ff.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

16.04.2014

UE140029

StPO 428 Abs. 1
StPO 427 Abs. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011