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ZPO 9, GOG 19, GOG 24, ZPO 63

Zuständigkeit, Nichteintreten

20.05.2014 | LB130064 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Erweist sich das wegen erbrechtlicher Ansprüche (auf Auskunft) gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IPRG angerufene Kollegialgericht als (örtlich) unzuständig, fehlt es an den Voraussetzungen für eine sog. Kompetenzattraktion zur Beurteilung von Auskunftsansprüchen gestützt auf Art. 15 DSG durch das Kollegialgericht. Die Ansprüche auf Auskunft gemäss Art. 15 DSG sind zudem im vereinfachten Verfahren zu prüfen.
Tritt ein Gericht mangels Zuständigkeit auf eine Klage nicht ein, erfolgt - anders als unter dem früheren kantonalen Prozessrecht - keine Überweisung der Klage an das (mutmasslich) zuständige Gericht.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

20.05.2014

LB130064

ZPO 9
GOG 19
GOG 24
ZPO 63

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011