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BGFA 8 Abs. 2 lit. c, ZPO 68 Abs. 2 lit. d

Unabhängigkeit, Vertreter vor Miet- und Arbeitsgerichten

17.09.2014 | PD140011 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Der Anwalt, der für einen nichtanwaltlichen Teil seiner Berufstätigkeit bei einem Nicht-Anwalt angestellt ist, darf keine Mandate von Kunden seines Arbeitgebers annehmen (und dem entsprechend nicht ein Mandat, das er im Rahmen seiner Anstellung unzulässigerweise übernommen hat, in seine Anwaltskanzlei transferieren).
Die Ausnahme vom Anwaltsmonopol gilt nur für die Miet- und Arbeitsgerichte selber, nicht für deren Rechtsmittelinstanzen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Verfügung

17.09.2014

PD140011

BGFA 8 Abs. 2 lit. c
ZPO 68 Abs. 2 lit. d

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011