Druckansicht

StPO 260, StPO 200, StPO 183 Abs. 1

Verfügung der Staatsanwaltschaft betreffend erkennungsdienstliche Vermessung einer Person unter Androhung von Gewalt; Bezeichnung des Gutachters.

19.09.2014 | UH140210 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

 

Anordnung einer dreidimensionalen Vermessung der beschuldigten Person um einen Vergleich mit einem Radarfoto herzustellen. Bei der Vermessung einer Person handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Erfassung. Bestätigung der Rechtsprechung des Obergerichts (Erw. 3). Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs; keine Kollision mit dem Verbot des Selbstbelastungszwangs (Erw. 4). Androhung von Gewalt - Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 6). Beauftragung des Unfalltechnischen Dienstes der Stadtpolizei Zürich. Als sachverständige Person ist eine natürliche Person zu bezeichnen (Erw. 7).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

19.09.2014

UH140210

StPO 260
StPO 200
StPO 183 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011