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StPO 318 Abs. 3, StPO 394 lit. b, StPO 417

Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen; Kostenauflage zulasten der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers.

02.10.2014 | UH140272 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Verfügungen betreffend Ablehnung von Beweisanträgen nach angekündigtem Abschluss der Untersuchung sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO). Die Beschwerde ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Antrag nur mit Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht (oder mit Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung) wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Dies ist der Fall, wenn ein Beweisverlust droht. Der Nachweis eines Beweisverlusts obliegt dem Beschwerdeführer, ansonsten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Erw. II. 2.).

Ein Rechtsbeistand kann als verfahrensbeteiligte Person gestützt auf Art. 417 StPO kostenpflichtig werden, wenn er durch Verfahrensfehler, die mit einem Minimum an Vorsicht vermeidbar gewesen wären, unnötige Kosten verursacht hat. Hiervon ist im Rechtsmittelverfahren auszugehen, wenn der Rechtsbeistand schon bei Beachtung elementarster Sorgfalt hätte feststellen können, dass das Rechtsmittel nicht zulässig ist (Erw. III. 1.1). Das sorgfältige Abschätzen der Prozessaussichten und damit auch die Auseinandersetzung mit den Eintretensvoraussetzungen eines Rechtsmittels gehören zu den grundlegenden Pflichten eines Rechtsanwalts. Erhebt ein Rechtsbeistand die gesetzlich nur in Ausnahmefällen zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen, ohne sich mit der Eintretensfrage zu befassen bzw. einen drohenden Beweisverlust darzulegen, ist von vornherein absehbar, dass das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten wird. Demzufolge ist das Erheben einer solchen Beschwerde als eine Verletzung elementarster Sorgfalt zu werten, welche eine Auferlegung der unnötig entstandenen Verfahrenskosten an den Rechtsbeistand erlaubt (Erw. III. 1.2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

02.10.2014

UH140272

StPO 318 Abs. 3
StPO 394 lit. b
StPO 417

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011