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ZPO 98, ZPO 111

Vorschuss für Prozesskosten. Liquidation der Prozesskosten. Behandlung des von einem Dritten bezahlten Vorschusses.

17.03.2015 | NG140012 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Zahlt ein Dritter den Vorschuss, leistet er für die Partei. Ein Überschuss wird daher der Partei zurückerstattet und die Auseinandersetzung Partei/Dritter ist eine Sache deren Innenverhältnisses.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

17.03.2015

NG140012

ZPO 98
ZPO 111

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011