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ZPO 270

Schutzschrift

22.05.2015 | LB150023 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Eine Schutzschrift ist nur dann zu beachten, wenn das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksichtigen darf und muss. Sie findet keine Beachtung bei einem zu erwartenden Antrag auf Vollstreckbarbescheinigung, da diesbezüglich das Gericht die Gegenpartei nicht anzuhören hat.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

22.05.2015

LB150023

ZPO 270

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011