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ZPO 270
Schutzschrift
22.05.2015
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LB150023
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Eine Schutzschrift ist nur dann zu beachten, wenn das Gericht im durch den erwarteten Antrag ausgelösten Verfahren den Standpunkt beider Parteien berücksichtigen darf und muss. Sie findet keine Beachtung bei einem zu erwartenden Antrag auf Vollstreckbarbescheinigung, da diesbezüglich das Gericht die Gegenpartei nicht anzuhören hat.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil
22.05.2015
LB150023
ZPO 270
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011