Druckansicht

ZPO 6 ZPO 59 ZPO 60

ZMP 2014 Nr. 1: Nichteintreten, da Zuständigkeit Handelsgericht

18.12.2014 | MD130012-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Nichteintreten wegen Unzuständigkeit: Das Mietgericht erachtete sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzuständig. Da eine handelsrechtliche Zuständigkeit vorliegt, ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit kann das Gericht jederzeit und damit auch in einem fortgeschrittenen Prozessstadium prüfen. Das Mietgericht setzte sich zudem mit allfälligen Konsequenzen für die Klägerin auseinander, kam aber zum Schluss, dass ihr diese zumutbar seien, da ihr kein Rechtsverlust drohte und sich die zusätzlichen Kosten in Grenzen hielten.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

18.12.2014

MD130012-L/U

ZPO 6 ZPO 59 ZPO 60

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011