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ZPO 59 ZPO 60 ZPO 132

ZMP 2014 Nr. 10: Eintreten trotz verspätet eingereichter Klagebewilligung, da Nichteintreten Rechtsverweigerung gleichkäme

25.02.2014 | MB120017-L/U | Bezirksgericht Zürich | Konkursgericht
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Kein Nichteintretensentscheid trotz verspäteter Einreichung der Klagebewilligung: Das Mietgericht kam zum Schluss, dass ein Nichteintreten einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkäme und einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen würde. Weiter hielt es fest, dass eine Zahlungsverzugskündigung bei einem Irrtum über die Höhe des Zahlungsausstandes und entsprechender Abmahnung über einen falschen Betrag nicht generell zur Ungültigkeit der darauf gestützten Kündigung führt. Ist ein zu hoher Betrag abgemahnt, aber der wirklich ausstehende Betrag dennoch als nicht unbedeutend anzusehen, so ist bei nicht fristgemässem Bezahlen auch die darauf gestützte Kündigung gültig.

 

Bezirksgericht Zürich

Konkursgericht

Urteil

25.02.2014

MB120017-L/U

ZPO 59 ZPO 60 ZPO 132

NG140005-O/U

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011