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ZGB 551, ZPO 248 lit. e

Sicherungsmassregeln im Erbgang. Freiwillige Gerichtsbarkeit

04.08.2015 | LF150031 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Der vom kantonalen Recht geregelte Erlass von Sicherungsmassregeln im Erbgang ist ein Anwendungsfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das ist aber nur der Fall, wenn sich die Massnahme nicht gegen eine oder mehrere konkrete Personen richtet. Ist das letztere der Fall, muss die Sache in einem kontradiktorischen Verfahren behandelt werden.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

04.08.2015

LF150031

ZGB 551
ZPO 248 lit. e

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011