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ZPO 47 Abs. 1 lit. f

Ausstandsbegehren wegen pointierter Formulierung in einem Entscheid.

05.10.2015 | PQ150030 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die zugespitzte Formulierung hat einen klaren sachlichen Bezug und hält sich im Rahmen der Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich daraus in diesem Fall nicht.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

05.10.2015

PQ150030

ZPO 47 Abs. 1 lit. f

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011