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ZPO 106. ZPO 52. ZGB 450 Abs. 2.

Entschädigung zu Lasten des Staates. Treu und Glauben. Beschwerde durch die KESB.

16.10.2015 | PQ150038 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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An der (restriktiven) Praxis von OGerZH PQ140037 wird festgehalten. Wenn der Beiständin oder ihren Hilfspersonen Fehler vorzuwerfen sind, wird damit jedenfalls in der Regel nicht die KESB zur materiellen Gegenpartei - auch wenn deren Entscheid vom Bezirksrat aufgehoben wird. Eine nicht ganz präzise Ausdrucksweise schadet der Beschwerdeführerin nicht, wenn nach Treu und Glauben klar ist, worum es geht und was gemeint ist. Wenn ihr die Kosten auferlegt werden, ist die KESB (ausnahmsweise) zur Beschwerde legitimiert.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

16.10.2015

PQ150038

ZPO 106. ZPO 52. ZGB 450 Abs. 2.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011