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JStPO 26 f., JStPO 39 Abs. 3, StPO 382.

Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft im Jugendstrafverfahren. Zuständigkeiten. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft.

17.11.2015 | UH150339 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Für die Anordnung und die Verlängerung von Ersatzmassnahmen im Jugendstrafrecht im Stadium der Untersuchung ist die Untersuchungsbehörde zuständig. Für dagegen erhobene Beschwerden ist die Beschwerdeinstanz zuständig. Die Privatklägerschaft ist zur Anfechtung von Zwangsmassnahmen im Bereich Haft und Ersatzmassnahmen für Haft nicht legitimiert.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

17.11.2015

UH150339

JStPO 26 f.
JStPO 39 Abs. 3
StPO 382.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011