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ZPO 59, ZPO 132, ZPO 197.

Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung.

13.01.2016 | LB150054 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
Details

Eine gültige Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung. Ist die Klagebewilligung nicht gültig zustande gekommen, so liegt nicht ein verbesserungsfähiger Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO vor. Weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist, ist auf die Klage nicht einzutreten.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

13.01.2016

LB150054

ZPO 59
ZPO 132
ZPO 197.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011