Druckansicht

ZPO 112

Kostenerlass. Präzisierung der Praxis.

18.03.2016 | KD160001 | Obergericht des Kantons Zürich | Rekurskommission
Details

Der Kostenerlass darf nicht eine nachträgliche Korrektur des seinerzeitigen Entscheides zur unentgeltlichen Rechtspflege bedeuten: er kommt also nur in Frage, wenn nicht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verneint wurde, und wenn die Mittellosigkeit nach dem Prozess eingetreten ist (E. 3.3).

 

Obergericht des Kantons Zürich

Rekurskommission

Urteil

18.03.2016

KD160001

ZPO 112

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011