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OR 257e

ZMP 2015 Nr. 4: Auslegung von Art. 257e Abs. 3 OR

02.04.2015 | MG140018-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Das Mietgericht hatte Art. 257e Abs. 3 OR auszulegen und kam zum Schluss, dass die durch den Vermieter rechtlich geltend gemachten Ansprüche gegen den Mieter erfolgreich durchgesetzt werden müssen, d.h. ein Urteil erwirkt werden muss. Ein reines Prozessurteil (Nichteintreten) verhindert nicht, dass die Bank dem Mieter die Sicherheitsleistung nach Ablauf der Jahresfrist bzw. des Gerichtsverfahrens ohne weiteres herauszugeben hat.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

02.04.2015

MG140018-L/U

OR 257e

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011