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OR 259b lit. a, OR 260, OR 271

ZMP 2016 Nr. 7: Fristlose Kündigung wegen unzumutbarer Erneuerungs- und Änderungsarbeiten der Vermieterin.

19.12.2016 | MB150006-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Das ausserordentliche Kündigungsrecht der Mieterin wegen schwerer Mängel an der Mietsache nach Art. 259b lit. a OR entspricht im Dauerschuldverhältnis den Gläubigerrechten im Falle der Schlechterfüllung nach Art. 97 i.V.m. Art. 107-109 OR. Eine fristlose Kündigung setzt daher nicht voraus, dass die Mieterin die Sache tatsächlich nutzt. Die Unzumutbarkeit von Erneuerungs- und Änderungsarbeiten nach Art. 260 OR impliziert einen schweren Mangel im Sinne von Art. 259b lit. a OR. Ein Vorbehalt gilt bezüglich der Voraussetzung des ungekündigten Mietverhältnisses: Kündigt die Mieterin lange vor Ablauf einer festen Mindestdauer und kann sie daher aller Voraussicht nach auch noch von den Vorteilen der baulichen Massnahmen profitieren, beurteilt sich die Zumutbarkeit einzig aufgrund der Auswirkungen der Sanierung auf die Gebrauchstauglichkeit der Sache. Wartet die Mieterin nach Baubeginn mit der Kündigung zu, so verstösst ihr Verhalten nicht gegen Treu und Glauben, wenn im Zeitpunkt der Kündigung schwere Immissionen bestehen und ein Ende binnen kurzer Zeit nicht absehbar ist.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

19.12.2016

MB150006-L

OR 259b lit. a
OR 260
OR 271

NG170003-O

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011