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OR 257d, ZGB 806 Abs. 3, SchKG 152 Abs. 2, VZG 91, VZG 94

ZMP 2016 Nr. 4: Erstreckung der Pfandhaft des vermieteten Grundstücks auf die Mietzinse. Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Mietzinse. Befugnis des Betreibungsamtes zur Verwaltung der Liegenschaft und zur Kündigung wegen Zahlungsrückstands.

06.10.2016 | MB150020-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Rechtsgeschäfte des Vermieters und Grundeigentümers mit der Mieterin über noch nicht verfallene Mietzinse sind gegenüber dem Grundpfandgläubiger auch dann unwirksam, wenn sie vor der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung abgeschlossen wurden. Die Mieterin kann sich daher nicht auf eine mit den Vermietern getroffene Stundungsvereinbarung berufen. Die Regeln über die Verwaltung der Liegenschaft durch das Betreibungsamt in Art. 91 ff. VZG beruhen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Entsprechend ist das Betreibungsamt befugt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs im Sinne von Art. 257d OR zu kündigen, wenn die Mieterin die Zahlung der Mietzinse unter Berufung auf die Stundungsabrede verweigert. Im Prozess über die Kündigung nimmt das Betreibungsamt die Rechte der Vermieter in eigenem Namen wahr und tritt damit als Prozessstandschafter in Erscheinung (E. III.3).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

06.10.2016

MB150020-L

OR 257d
ZGB 806 Abs. 3
SchKG 152 Abs. 2
VZG 91
VZG 94

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011