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ZPO 86, ZPO 90, ZPO 93 Abs. 1, ZPO 227

ZMP 2016 Nr. 3: Klageänderung. Verfahrensart. Eventualklage und Alternativklage.

22.09.2016 | MG160025-L/Z2 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Klägerin verlangte von den Beklagten unter anderem den Ersatz der von ihr vorgeschossenen Gerichtskosten für das Ausweisungsverfahren sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung der Parteientschädigung im selben Verfahren. Über diese prozessualen Kosten wurde schon vom Ausweisungsgericht rechtskräftig befunden, womit aufgrund der Sperrwirkung der abgeurteilten Sache (res iudicata) darauf nicht einzutreten ist. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu diesem Punkt machte die Klägerin geltend, "zumindest eventualiter" fordere sie den gleichen Betrag unter dem Titel der vorprozessualen Anwaltskosten. Soweit die Klägerin denselben Betrag gestützt auf verschiedene Lebenssachverhalte fordert, ist dies eine unzulässige Alternativklage, denn dieses Vorgehen überlässt den Entscheid, welcher Teil der Klage zu behandeln ist, dem Gericht [Anm. d. Red.: Vgl. inzwischen auch BGE 142 III 683 E. 4 und 5]. Wollte man eine kumulative Geltendmachung des Betrags annehmen, so würde dies den Streitwert auf über Fr. 30'000.– erhöhen, womit nicht mehr das vereinfachte Verfahren anwendbar wäre. Da die gleiche Verfahrensart jedoch eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klageerweiterung ist, erweist sich auch das als unzulässig.

Auf Berufung der Klägerin hin bestätigte das Obergericht den Nichteintretensentscheid bezüglich der Verfahrenskosten im Ausweisungsprozess, beurteilte aber den "zumindest eventualiter" nachgeschobenen Antrag als zulässiges Eventualbegehren.

Vgl. zum Entscheid in der Sache die Urteile des Mietgerichts MG160025 vom 6.11.2017 sowie des Obergerichts NG180001 vom 20.11.2018, auszugsweise publiziert als ZMP 2018 Nr. 14. Zur generellen Zulässigkeit der Alternativklage vgl. die Praxisänderung des Bundesgerichts in BGE 144 III 452.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

22.09.2016

MG160025-L/Z2

ZPO 86
ZPO 90
ZPO 93 Abs. 1
ZPO 227

ZMP 2018 Nr. 14

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011