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ZPO 246 Abs. 2, ZPO 223, ZPO 138 Abs. 3

ZMP 2016 Nr. 6: Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren. Säumnisfolgen bei Ausbleiben der Klageantwort. Zustellungsvereitelung.

21.11.2016 | MG160033-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Zeigt sich die beklagte Partei völlig desinteressiert am Verfahren, indem sie weder an der Schlichtungsverhandlung teilnimmt, noch Zustellungen des Mietgerichts entgegen nimmt, kann im vereinfachten Verfahren ein Schriftenwechsel angeordnet werden. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens: Bei Ausbleiben der Klageantwort innert Nachfrist braucht das Gericht nicht zur Hauptverhandlung vorzuladen, sondern kann anders als bei  einer unterbliebenen Stellungnahme im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 223 ZPO sofort einen Endentscheid treffen, wenn die Sache spruchreif ist.

Hat ein Empfänger Kenntnis vom Verfahren, muss er mit Zustellungen rechnen und dafür sorgen, dass ihn diese erreichen können. Gibt er dem Gericht Adressänderungen nicht bekannt, gelten Postsendungen dennoch am Tag des erfolglosen Zustellversuchs an die letzte bekannte Adresse als zugestellt.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

21.11.2016

MG160033-L/U

ZPO 246 Abs. 2
ZPO 223
ZPO 138 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011