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OR 259d, ZGB 8

ZMP 2016 Nr. 5: Mietzinsminderung wegen Schimmel. Verantwortlichkeit der Mieterin. Beweislast.

21.10.2016 | MD150006-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Eine Mietwohnung taugt zum vorausgesetzten Gebrauch nicht, wenn diese nur durch mehrmals tägliches Querlüften und Positionierung der Möbel nur an bestimmten Stellen und weit weg von einer Aussenwand schimmelfrei gehalten werden kann (E. III.3.4). Trägt die Mieterin jedoch erheblich zur Verursachung des Schimmels bei, ist sie im Sinne des Gesetzes für den Mangel verantwortlich und verliert so ihre Mängelrechte. Der Vermieter trägt die Beweislast für das vertragswidrige Verhalten der Mieterin. Wird das Mietobjekt in vertragswidriger Weise untervermietet, überbelegt und zu diesem Zwecke eigenmächtig derart umgebaut, dass die Luftzirkulation in den Räumlichkeiten stark eingeschränkt ist, besteht eine natürliche Vermutung, dass der Schimmelbefall überwiegend auf das vertragswidrige Verhalten der Mieterin zurückzuführen ist (E. III.3.2 und III.4.2-10).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

21.10.2016

MD150006-L

OR 259d
ZGB 8

NG160018-O

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011