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SchKG 83 Abs. 2, ZPO 1 lit. c, ZPO 33, ZPO 35 Abs. 1 lit. b, ZPO 46, GestG 1 Abs. 2 lit. b

ZMP 2017 Nr. 3: Örtliche Zuständigkeit für Aberkennungsklagen in Streitigkeiten über die Miete oder Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen.

16.02.2017 | MD160010-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Art. 83 Abs. 2 SchKG sieht für Aberkennungsklagen einen (dispositiven) Gerichtsstand am Betreibungsort vor. Art. 46 ZPO behält abweichende Gerichtsstände des SchKG ausdrücklich vor. Art. 83 Abs. 2 SchKG scheint daher auch den teilzwingenden Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache für Streitigkeiten über Miete oder Pacht von Wohn- oder Geschäftsräumen nach Art. 33 und 35 Abs. 1 lit. b ZPO zu verdrängen. Allerdings enthielt schon das aufgehobene Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) in Art. 1 Abs. 2 lit. b einen Vorbehalt zugunsten der Gerichtsstände des SchKG. Die Rechtsprechung unter der Herrschaft des GestG ist daher auch seit der Einführung der ZPO nach wie vor einschlägig. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat in BGE 135 V 124 entschieden, dass Art. 83 Abs. 2 SchKG eine gesetzliche Prorogation zugunsten zwingender Gerichtsstände aus anderen Rechtsbereichen vorsehe. Damit kann eine Aberkennungsklage nur unter den Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 lit. b ZPO an einem anderen Ort als dem Lageort der Mietsache erhoben werden (E. 2.3 und 2.5).

Sieht eine Mietvertragsklausel explizit den Lageort der Sache als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag vor, so gilt dies auch für eine Aberkennungsklage, und zwar im Sinne eines ausschliesslichen Gerichtsstands. Dass die Klausel aus AGB hervorgeht, auf die der Mietvertrag verweist, ändert daran nichts, denn für eine gültige Gerichtsstandsklausel genügt nach geltendem Recht schon der Nachweis durch Text (E. 2.4).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

16.02.2017

MD160010-L

SchKG 83 Abs. 2
ZPO 1 lit. c
ZPO 33
ZPO 35 Abs. 1 lit. b
ZPO 46
GestG 1 Abs. 2 lit. b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011