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GOG 21, GOG 26. ZPO 99.

Wohn- und Geschäftsraum. Sicherheit nur als Hürde.

30.05.2017 | NP170010 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Nicht jede Raum-Miete erfolgt im Hinblick auf Wohnen oder Geschäften. Es kommt auf die vertragliche Bestimmung der Sache an, und wenn das weder Wohnen noch Geschäften ist, entfällt die Zuständigkeit des Mietgerichtes (Erw. 3).

Wird das Gesuch um Auferlegung einer Sicherheit in einem Zeitpunkt gestellt, in welchem die zu sichernde Partei ihre Aufwendungen schon erbracht hat [hier: mit der Berufungsantwort], oder wird sie gar keine Aufwendungen erbringen müssen [im Rechtsmittelverfahren: weil keine Antwort eingeholt wird], würde die entsprechende Anordnung nur noch ein Hindernis für den Zugang zum Recht bilden, und das ist nicht Sinn der Bestimmung (Erw. 4).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

30.05.2017

NP170010

GOG 21
GOG 26. ZPO 99.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011