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BV 30 Abs. 1. ZPO 132 Abs. 1.

Anspruch auf ein unparteiisches Gericht, kein Global-Ausstand. Nachfrist für Formelles, Mutwilligkeit.

12.07.2017 | KD170002 | Obergericht des Kantons Zürich | Rekurskommission
Details

Ein Ausstand muss konkret in einem bestimmten Verfahren und bezogen auf bestimmte Personen verlangt werden. Die Überweisung eines Verfahrens an ein anderes Gericht kann nur die Folge eines Ausstandsverfahrens sein und kann dieses nicht ersetzen.

Wer rügt, es hätte ihm zum Verbessern eines Formfehlers Frist angesetzt werden müssen und gleichzeitig erklärt, die Verbesserung sei unmöglich, handelt mutwillig.

 

Obergericht des Kantons Zürich

Rekurskommission

Urteil

12.07.2017

KD170002

BV 30 Abs. 1. ZPO 132 Abs. 1.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011