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StPO 146 Abs. 1, StPO 147

Der Grundsatz der getrennten Einvernahme mehrerer Personen und die Teilnahmerechte der Parteien bei Beweiserhebungen

11.05.2011 | UH110023 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Der in Art. 146 Abs. 1 StPO statuierte Grundsatz der getrennten Einvernahme bedeutet, dass in Abwesenheit bzw. unter Ausschluss der anderen zu befragenden Personen einvernommen wird. Es besteht aufgrund dieser Vorschrift somit kein Anspruch von beschuldigten Personen, Zeugen oder Auskunftspersonen, bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, anderen Zeugen oder Auskunftspersonen anwesend zu sein. Die getrennte Einvernahme steht allerdings unter dem Vorbehalt der Teilnahmerechte der Parteien nach Art. 147 StPO.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

11.05.2011

UH110023

StPO 146 Abs. 1
StPO 147

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 39

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011