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ZPO 91 ZPO 65 OR 271a Abs. 1 lit. e OR 273

ZMP 2017 Nr. 11: Streitwertberechnung im Kündigungsschutzverfahren.

21.11.2017 | MF170009 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Der Streitwert eines Kündigungsschutzverfahrens kann nur annähernd bestimmt werden und bemisst sich aufgrund des Mietzinses während der Dauer der um die Kündigungsfrist verlängerten Sperrfrist im Sinne von Art. 271 Abs. 1 lit. e OR, welche bei einer Ungültigerklärung der Kündigung ausgelöst würde. Da für die Berechnung des Streitwerts die Verhältnisse bei der Rechtshängigkeit massgeblich sind, wird die mutmassliche Verfahrensdauer nicht in die Berechnung einbezogen. Unter Rechtshängigkeit ist deren Teilaspekt der Fortführungslast nach Art. 65 ZPO zu verstehen, denn das Thema einer Klage steht erst im Zeitpunkt fest, in welchem sie nicht mehr ohne Sperrwirkung zurückgezogen werden kann. Die Dauer des dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Schlichtungsverfahrens ist in die Berechnung daher ebenfalls nicht einzubeziehen.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

21.11.2017

MF170009

ZPO 91 ZPO 65 OR 271a Abs. 1 lit. e OR 273

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011