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OR 266g OR 257f OR 262 ZPO 243 Abs. 2 lit. c

ZMP 2017 Nr. 12: Nichtigkeit (Ungültigkeit) einer Kündigung aus "wichtigen Gründen", welche der Kündigende wesentlich mitverschuldet hat.

16.10.2017 | MB170010 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Mieterseite kann im vereinfachten Verfahren über die Gültigkeit einer Kündigung aus wichtigen Gründen für den Fall der Gültigkeit auch ihre Entschädigungsforderung nach Art. 266g Abs. 2 OR geltend machen (E. III.3.1).

 

Die Sondernorm zur Kündigung wegen Pflichtverletzungen hat grundsätzlich Vorrang vor einer Kündigung aus wichtigen Gründen (E. IV.1.2). Der Vermieter kann sich unabhängig von der angerufenen Kündigungsbestimmung nicht auf eine Untervermietung der Sache im Bereich des Sexgewerbes berufen, wenn er diese Art der Nutzung vor Abschluss des Mietvertrages selber initiierte und während der Vertragsdauer jahrelang duldete und wenn die Nutzung bereits mehrere Monate vor der Kündigung beendet wurde (E. IV.2.2). Eine vorzeitige Kündigung wegen Untervermietung zu missbräuchlichen Bedingungen setzt den Nachweis der missbräuchlichen Bedingungen durch den Vermieter voraus. Sie scheidet aus, wenn der Hauptvermieter den Mietern hinsichtlich der Konditionen der Untervermietung freie Hand gelassen hat (E. IV.2.3). Trotz Übertragung der Unterhaltsverpflichtung auf die Mieter kann sich der Vermieter nicht auf mangelnden Unterhalt berufen, wenn die aufgetretenen Schäden vorwiegend auf die Vernachlässigung der bei ihm verbliebenen Pflicht zum Unterhalt der Gebäudehülle zurückzuführen sind (E. IV.2.4).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

16.10.2017

MB170010

OR 266g OR 257f OR 262 ZPO 243 Abs. 2 lit. c

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011