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ZPO 138 Abs. 3 lit. a und lit. b.

Zustellfiktion im Ausweisungsverfahren nach Art. 257 ZPO.

08.02.2018 | PF180004 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO setzt ein konkretes Prozessrechtsverhältnis voraus. Ein solches entsteht gegenüber einer beklagten Partei, wenn diese aufgrund offizieller Zustellung von einem hängigen Verfahren Kenntnis erlangt. Für den ersten Verfahrensschritt gegenüber der beklagten Partei scheidet die Zustellfiktion nach dieser Bestimmung daher grundsätzlich aus. Im Besonderen muss eine Mieterin nicht bereits aufgrund eines früheren (ergebnislosen) Kündigungsschutzverfahrens vor der Schlichtungsbehörde (und einer von ihr angehobenen Kostenbeschwerde gegen den Erledigungsentscheid der Schlichtungsbehörde) mit Zustellungen in einem Ausweisungsverfahren rechnen. Annahmeverweigerung nach Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO setzt voraus, dass die überbringende Person bei einer persönlichen Zustellung die Weigerung der Adressatin festhält. Ansonsten führt schuldhafte Vereitelung der Zustellung durch die Adressatin nicht ohne weiteres zur Fiktion der Zustellung.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

08.02.2018

PF180004

ZPO 138 Abs. 3 lit. a und lit. b.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011