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ZPO 321 Abs. 1, ZPO 110

Zum Inhalt der Beschwerdeschrift gehört jedenfalls dann ein Antrag in der Sache, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Beschwerde nicht nur kassatorisch, sondern auch reformatorisch wirken könnte. In einer Kostenbeschwerde ist daher der Antrag zu beziffern und es ist nicht ausreichend, die Ansetzung einer "angemessenen" Gerichtsgebühr zu beantragen.

21.06.2011 | PF110013 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

21.06.2011

PF110013

ZPO 321 Abs. 1
ZPO 110

vgl. BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011,  E. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011