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ZPO 245 Abs. 2.

Die "vorgängige" Stellungnahme ist keine Klageantwort.

07.03.2018 | NP180002 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die Stellungnahme ist keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO, darum gibt es auch keine Säumnisfolgen im Sinne von Art. 223 ZPO. Auf die mündliche Verhandlung können die Parteien zwar verzichten; damit das gültig ist, müssen sie aber wissen, was für Vorteile und Verfahrens-Garantien sie damit preisgeben - das ist nicht der Fall bei der dürren Formulierung des Gerichts, es werde keine Verhandlung durchgeführt, "wenn es nicht eine Partei verlangt".

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

07.03.2018

NP180002

ZPO 245 Abs. 2.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011