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ZGB 315a Abs. 1, ZPO 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1, ZPO 122

Zuständigkeit, Rückweisung

08.08.2011 | LC110028 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Hat das Gericht die elterliche Sorge in Abänderung eines Scheidungsurteils neu zu regeln, ist es auch für Massnahmen des Kindesschutzes von Amtes wegen zuständig. Erw. 3.1.

Wenn über eine von Amtes wegen zu behandelnde Frage nicht entschieden wurde, ist die Sache zurück zu weisen, wie bei einem nicht behandelten Klage-Punkt. Erw. 3.1 am Ende.

Unentgeltliche Vertreter werden von den Gerichten je separat für die in der entsprechenden Instanz erbrachten Bemühungen entschädigt. Erw. 4.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

08.08.2011

LC110028

ZGB 315a Abs. 1
ZPO 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
ZPO 122

publiziert in ZR 110/2011 Nr. 70

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011