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ZGB 315a Abs. 1, ZPO 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1, ZPO 122
Zuständigkeit, Rückweisung
08.08.2011
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LC110028
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Hat das Gericht die elterliche Sorge in Abänderung eines Scheidungsurteils neu zu regeln, ist es auch für Massnahmen des Kindesschutzes von Amtes wegen zuständig. Erw. 3.1.
Wenn über eine von Amtes wegen zu behandelnde Frage nicht entschieden wurde, ist die Sache zurück zu weisen, wie bei einem nicht behandelten Klage-Punkt. Erw. 3.1 am Ende.
Unentgeltliche Vertreter werden von den Gerichten je separat für die in der entsprechenden Instanz erbrachten Bemühungen entschädigt. Erw. 4.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
08.08.2011
LC110028
ZGB 315a Abs. 1
ZPO 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
ZPO 122
publiziert in ZR 110/2011 Nr. 70
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011