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ZPO 212 Abs. 1, ZPO 205

Begehren, Protokollierung

08.08.2011 | RU110009 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Das Begehren der klagenden Partei ist für einen Entscheid der Schlichtungsbehörde Prozessvoraussetzung; es empfiehlt sich, dieses Begehren aktenkundig zu machen.

Auch über das Schlichtungsverfahren soll ein minimales Protokoll erstellt werden. Im Entscheidverfahren dürfen Aussagen der Parteien protokolliert werden. Eine klare Trennung von Schlichtungs- und Entscheidverfahren ist wünschbar.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

08.08.2011

RU110009

ZPO 212 Abs. 1
ZPO 205

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011