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ZPO 132. ZPO 69.

Behandlung wiederholter querulatorischer und ungebührlicher Eingaben. Umfang und Grenzen der gerichtlichen Fürsorge.

30.05.2018 | PS180065 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Querulatorische und ungebührliche Eingaben ohne nach Treu und Glauben erkennbares legitimes Ziel dürfen unbearbeitet bleiben.
Die Bestellung eines Vertreters muss in analoger Anwendung von Art. 117 ZPO unterbleiben, wenn die erkennbaren Ziele der Partei keine vernünftigen Erfolgsaussichten haben. Das Gericht kann auch eine fachärztliche Abklärung der Prozessfähigkeit anordnen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

30.05.2018

PS180065

ZPO 132. ZPO 69.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011