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ZPO 101, ZPO 56, ZPO 132, ZPO 144 Abs. 2

ZMP 2018 Nr. 7: Zureichende Gründe für die Bewilligung der Bezahlung eines Kostenvorschusses in Raten. Bewusst produzierter prozessualer Mangel.

07.12.2017 | MB170027-L/Z2 | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
Details

Zwar sind die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung des Vorschusses für die Gerichtskosten weniger streng als diejenigen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Gesuchstellerin muss aber zureichende Gründe glaubhaft machen, mithin dartun, dass sie nicht in der Lage ist, den Vorschuss in einer einzigen Zahlung zu leisten. Geschieht dies trotz Kenntnis der Voraussetzungen nicht, ist das Gesuch abzuweisen, ohne dass der  Gesuchstellerin Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen ist.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Verfügung

07.12.2017

MB170027-L/Z2

ZPO 101
ZPO 56
ZPO 132
ZPO 144 Abs. 2

ZMP 2019 Nr. 9 (MB170027-L/U)

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011