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OR 1, OR 18 OR, OR 253, OR 262 OR, OR 530, ZPO 57, ZPO 227, ZPO 230, GOG 21, GOG 26

ZMP 2018 Nr. 12: Rechtliche Einordnung der gemeinsamen Nutzung von Wohn- oder Geschäftsräumen. Untermiete und Einbringung einer Sache in eine Gesellschaft "quoad usum". Simulation und irrtümliche Bezeichnung des Vertrags. Widerrechtliche Vermietung via Airbnb. Doppelt relevante Tatsachen und richterliche Rechtsanwendung. Klageänderung.

17.09.2018 | MG180004-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Schliessen die Beteiligten einen Untermietvertrag mit dem Zweck ab, die Hauptvermieterin von der in Wahrheit gemeinsam betriebenen gewerbsmässigen Untervermietung einer Wohnung via Airbnb abzulenken, bilden sie untereinander eine einfache Gesellschaft. Folglich kann die als Mieterin und Untervermieterin auftretende Beteiligte keine Untermietzinse fordern. Die Beurteilung gesellschaftsrechtlicher Ansprüche setzt genügende Behauptungen zum Gesellschaftsverhältnis voraus, auch wo keine Liquidationsklage erforderlich ist (E. IV).

Ist eine Tatsache sowohl für die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als auch für die materielle Beurteilung der Klage von Bedeutung (doppelrelevant), so tritt das Gericht auf die Klage ein und beurteilt diese materiell, selbst wenn sich die Darstellung der Klägerin nachträglich als falsch erweist. Auch ein Spezialgericht hat diesfalls als Folge des Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung die Klage unter allen möglichen rechtlichen Titeln zu prüfen. Seine Grenze findet dieses Prinzip allerdings an den Schranken der Mitwirkungsobliegenheit der Parteien und der Klageänderung: Liegen zur Beurteilung der Klage unter einem anderen Titel keine genügenden Behauptungen vor oder kann die klagende Partei gar nur mit einer beim angerufenen Gericht unzulässigen Änderung der Klage zum gewünschten Ziel kommen, muss die Klage abgewiesen werden. Diesfalls steht die Rechtskraft des Urteils einem weiteren Verfahren zwischen den Gesellschaftern nicht entgegen (E. III.1.2 und IV.3).

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

17.09.2018

MG180004-L

OR 1
OR 18 OR
OR 253
OR 262 OR
OR 530
ZPO 57
ZPO 227
ZPO 230
GOG 21
GOG 26

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011