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ZPO 56, ZPO 57, ZPO 58 Abs. 1, ZPO 86, ZPO 90, ZPO 95 Abs. 3, ZPO 153 Abs. 2, ZPO 234, ZPO 247 Abs. 1 lit. b, OR 41, OR 97, OR 267a, GebV OG 4 Abs. 2

ZMP 2018 Nr. 14: Eventualklage und Alternativklage. Bedeutung der Dispositionsmaxime, der gerichtlichen Fragepflicht, der Beweiserhebung von Amtes wegen und der sozialen Untersuchungsmaxime bei Säumnis einer Partei. Gerichtliche Rechtsanwendung von Amtes wegen. Vor- und ausserprozessuale Anwaltskosten. Anforderungen an eine Mängelrüge der Vermieterin nach Rückgabe der Mietsache. Verdoppelung der Gerichtsgebühr bei unverhältnismässigem Aufwand.

06.11.2017 | MG160025-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs ist eine alternative Klagehäufung seit einer Praxisänderung des Bundesgerichts generell zulässig (OG, E. 3.3). Auch bei Säumnis einer Partei gilt der Standpunkt der Gegenseite nicht einfach als anerkannt (OG E. 4.1). Vielmehr hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben, besonders in Fällen mit sozialer Untersuchungsmaxime. Zudem kann es generell Beweise von Amtes wegen erheben, wenn an der Darstellung der anwesenden Partei erhebliche Zweifel bestehen. Die Regeln über die Säumnis ändern auch nichts an der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (OG, E. 4.1.3, 4.5.7, 4.5.8, 4.6 und 4.8).

 

Die Regelung der ZPO zur Parteientschädigung schliesst in ihrem Anwendungsbereich eine parallele Geltendmachung von Anwaltskosten gestützt auf das vertragliche oder ausservertragliche Haftpflichtrecht aus. Von der Parteientschädigung sind auch Kosten erfasst, die der Prozessführung retrospektiv nur indirekt gedient haben, sei es bei der Vorbereitung oder der Durchführung eines solchen. Selbst wo ein vertraglicher oder ausservertraglicher Anspruch grundsätzlich bestehen kann, kommt eine Entschädigung nur in Betracht, soweit anwaltlicher Rat notwendig und gerechtfertigt ist und sich in einem angemessenen Rahmen hält. Ausgeschlossen ist eine solche mangels Rechtsgrundlage bei der Miete, soweit es um Rechtsabwicklungsmassnahmen wie die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung oder die Aussprechung einer Kündigung geht, denn für die entsprechenden Kosten erhält die Vermieterin den (Netto-)Mietzins. Zudem liegt im Umstand, dass die Mieterseite vermeintliche Rechte geltend macht, weder ein rechts- noch ein sitten- oder vertragswidriges Verhalten, welches eine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch bilden könnte, jedenfalls soweit das Verhalten der Mieterseite nicht grobfahrlässig oder mutwillig erscheint (MG, E. 4; OG, E. 4.2-4.4). Einen normativen Schaden anerkennt die Gerichtspraxis in diesem Bereich nicht (MG, E. 3.1.2; OG, E. 4.5).

 

Eine Mängelrüge der Vermieterin nach Rückgabe der Sache muss einzeln, detailliert, erkenn- und unterscheidbar auflisten, für welche Mängel der Mieter gerade stehen soll. Pauschale Beanstandungen genügen nicht (MG, E. 3.1.5; OG, E. 4.7).

 

Auch im Säumnisverfahren kommt bei unverhältnismässigem Aufwand des Gerichts eine Verdoppelung der Gerichtsgebühr nach § 4 Abs. 2 GebV/ZH in Betracht (OG, E. 5.5.1).

 

Vgl. zu diesem Fall auch die vorausgegangenen Entscheide des Miet- und Obergerichts MG160025-L/Z2 und PD160011-O/U in ZMP 2016 Nr. 3.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

06.11.2017

MG160025-L/U

ZPO 56
ZPO 57
ZPO 58 Abs. 1
ZPO 86
ZPO 90
ZPO 95 Abs. 3
ZPO 153 Abs. 2
ZPO 234
ZPO 247 Abs. 1 lit. b
OR 41
OR 97
OR 267a
GebV OG 4 Abs. 2

ZMP 2016 Nr. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011