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OR 255, OR 266

ZMP 2018 Nr. 15: Befristetes Mietverhältnis. Verpflichtung der Vermieterin zu einer Offerte zur Vertragsverlängerung.

09.11.2018 | NG180008-O/U | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
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Die Verpflichtung der Vermieterin, der Mieterin bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Offerte für die Fortführung des Vertragsverhältnisses zu veränderten Konditionen zu unterbreiten, führt unabhängig vom Erfordernis von Verhandlungen zwischen den Parteien zu einem Realerfüllungsanspruch, wenn die Klausel hinsichtlich des Mietgegenstandes und der Höhe des Mietzinses genügend bestimmt bzw. bestimmbar ist (OG, E. 5.3 und 5.4; BGer, E. 5). Dies ist zu bejahen, wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Offerte für die bisherige Mietsache gelten soll und zu marktüblichen Konditionen für eine bestimmte Nutzungsart (Warenhaus) zu erfolgen hat (BGer, E. 5.3). Solange keine vertragskonforme Offerte abgegeben wird, dauert das Mietverhältnis fort. Anders als die Vorinstanzen verpflichtet das Bundesgericht die Beklagte nicht zur Abgabe einer vertragskonformen Offerte, da die Klägerin aufgrund der Auslegung des Rechtsbegehrens keinen solchen Antrag gestellt hat (BGer, E. 6.4). Stattdessen wird einzig festgestellt, dass die Beklagte keine vertragskonforme Offerte gemacht hat (E. 6.5). Zur eigentlich eingeklagten gerichtlichen Festsetzung des Mietgerichts braucht sich das Bundesgericht nicht zu äussern, denn die Ablehnung dieses Ansinnens durch die Vorinstanzen wurde im Rechtsmittelverfahren von keiner Seite infrage gestellt (BGer, Sachverhalt E. sowie E. 6.5).

[vgl. zu diesem Entscheid auch das Urteil des Mietgerichts Zürich MB140015-L vom 26. Januar 2017 =  ZMP 2017 Nr. 1 sowie die dort zitierten weiteren Entscheide]

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Urteil

09.11.2018

NG180008-O/U

OR 255
OR 266

ZMP 2017 Nr. 1
BGer, 4A_653, 4A_657/2018

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011