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ZPO 103, ZPO 325 Abs. 2

Beschwerde gegen die Auferlegung eines Kostenvorschusses, aufschiebende Wirkung.

01.11.2011 | PS110182 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die aufschiebende Wirkung muss eine Ausnahme bleiben. Die Höhe des Kostenvorschusses legt weder die Höhe der dereinst festzusetzenden Kosten noch deren Auferlegung definitiv fest. Übersteigt der Vorschuss die Möglichkeiten des Klägers, steht ihm das Instrument der unentgeltlichen Prozessführung zur Verfügung.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Verfügung

01.11.2011

PS110182

ZPO 103
ZPO 325 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011